In Allgemein

Aus dem  Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel:

„Umgangausschluss“

Die Trennung von Eltern erfordert immer die Entscheidung darüber, wo der zukünftige Aufenthalt der Kinder sein wird und wie der Umgang desjenigen Elternteils geregelt wird, bei dem die Kinder nicht ihren ständigen Aufenthalt haben. Bestenfalls erzielen die Eltern eine derartige einvernehmliche Regelung alleine bzw. mit Hilfe von vermittelnden Dritten außergerichtlich – im ungünstigen Fall muss das Gericht entscheiden.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, Umgang zusteht und auch zugesprochen wird – fraglich ist dann generell meistens der zeitliche Umfang und die Umgangsfrequenz. Eher selten kommt es zu einem vom Gericht angeordnetem Ausschluss des Umgangs, da generell davon ausgegangen wird, dass für die Entwicklung und Persönlichkeitsbildung von Kindern zu dem Elternteil, mit dem sie nicht dauerhaft zusammenleben, förderlich sind.

Der Umgang kann nur ausgeschlossen werden, wenn das Gericht feststellt, dass dieses für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Schwelle hierfür ist jedoch sehr hoch und ein Ausschluss nur das letzte Mittel, wenn andere Maßnahmen, wie z.B. auch begleiteter Umgang, nicht möglich oder erfolglos ausgeschöpft sind. Regelmäßig wird der Ausschluss durch das Gericht auch zeitlich begrenzt angeordnet.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder mehr nformationen wünschen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanlzei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

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