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Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Poppenbüttel informieren aus dem Erbrecht zur Anfechtung einer Erbausschlagung:

Über die Voraussetzungen der Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft hatte jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu befinden:

Der Cousin eines geschiedenen, kinderlosen Mannes ohne Geschwister, der tot in seiner verwahrlosten Wohnung aufgefunden worden war und dessen Eltern bereits vorverstorben waren, ist Erblasser des Verstorbenen geworden. Der Wert des Nachlasses war ihm nicht bekannt – nach Auskunft des Nachlassgerichts war die Bestattung aus öffentlicher Hand bezahlt worden. Daher war der Cousin davon ausgegangen, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei und hatte die Erbschaft ausgeschlagen. Zuvor geführte Telefonate mit dem Nachlassgericht hatten nichts Gegenteiliges ergeben.

Der Nachlasspfleger hatte sodann festgestellt, dass sich ein nicht unerhebliches Vermögen im Nachlass befunden hatte, woraufhin der Cousin seine Ausschlagungserklärung angefochten hat. Er habe der Einschätzung der Polizeibeamten vertraut, dass der Nachlass bestimmt überschuldet sei, da sich die Wohnung des Erblassers in einem völlig heruntergekommenen Zustand befunden habe. Das OLG hat daraufhin dem Mann ein Anfechtungsrecht zugestanden. Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gewähre dem Ausschlagenden ein Anfechtungsrecht, das er frist- und formgerecht ausüben müsse. Dies gelte allerdings nur, wenn der Irrtum wegen der Überschuldung auf falschen Vorstellungen bezüglich der Zusammensetzung des Nachlasses beruhe, also hinsichtlich des Bestandes an Aktiva und Passiva.

Nicht zur Anfechtung berechtigt sei, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterliege. Anfechtungsberechtigt sei somit nicht derjenige, der seine Entscheidung auf spekulativer, bewusst ungesicherter Grundlage getroffen habe.

Letzteres sei vorliegend nicht gegeben, da sich der Cousin bemüht habe, Einzelheiten zum Nachlass in Erfahrung zu bringen, wie Auskünfte bei den mit der Sache befassten öffentlichen Stellen einzuholen. Weitere Informationsquellen seien nicht vorhanden gewesen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020, AZ I-3 Wx 166/20).

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