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Kanzlei am Markt aus Hamburg-Poppenbüttel informiert zum Umgangsrecht während der Corona-Pandemie

Der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind, dürfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Elternteil gegen Corona geimpft ist – jedoch bestehe eine Testpflicht, wenn zu einer erkrankten Person Kontakt bestehe oder COVID 19-typische Symptome vorlägen. Dieses hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg zum Umgangsrecht jüngst entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verweigerte ein Kindesvater den Umgang seiner zwei minderjährigen Kinder mit der Kindesmutter, soweit diese nicht einen negativen Corona-Test vorlegte oder sich gegen das Virus impfen ließe. Da die Mutter ihre Kinder ohne Vorbedingung sehen wollte, stellte sie daraufhin einen entsprechenden Umgangsantrag, dem erstinstanzlich auch entsprochen wurde. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters, die jedoch erfolglos blieb:

Allein das Bestehen der Pandemie rechtfertige nicht die Aussetzung des Umgangs. Etwas anderes könne gelten, wenn das Kind oder der umgangsberechtigte Elternteil unter häuslicher Quarantäne stehe oder der Umgang besondere, über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehende Gefahren verursache. Die bloße Empfehlung, die Zahl der Kontakte zu anderen Personen zu minimieren, könne aufgrund der besonderen Bedeutung für den Elternteil und das Kind sowie dem grundrechtlich verbrieften Schutz des Umgangsrecht nicht genügen.

Es bestehe auch keine Testpflicht. Eine solche könne etwa nur gefordert werden, wenn Kontakte mit erkrankten Personen bestünden oder COVID 19-typische Symptome vorlägen. Eine Pflicht zu Testung rein prophylaktisch käme nicht in Betracht. Zudem habe die Kindesmutter bereits freiwillig ihre Bereitschaft zum Test gezeigt.

Der Umgang könnte auch nicht von einer Impfung der Kindesmutter gegen das Corona-Virus abhängig gemacht werden. So bestehe schon keine generelle Pflicht zur Impfung gegen das Virus. Weiter sei ungewiss, wann und ob sich die Kindesmutter überhaupt impfen lassen könne. Die Auferlegung von etwas Unmöglichem führe faktisch zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Ein solcher Umgangsausschluss sei nur bei Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, die vorliegend jedoch nicht gegeben sei (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 14.04.2021, AZ10 UF 72/21)Poppenbüttel

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