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Die Kanzlei am Markt informiert zum Thema: Vorsicht bei Erbfällen im EU-Ausland

Für deutsche Staatsbürger mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU- Staat trat bisher, sofern keine Regelung des Nachlasses vorhanden war, im Erbfall die gesetzliche Erfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein.

Für Erbfälle, die nach dem 17.08.2015 eintreten, regelt eine neue EU-Verordnung nun, dass bei gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland dessen Erbrecht Anwendung findet, so dass zum Beispiel bei Aufenthalt in Spanien, nicht nur das dort befindliche Eigenheim nach spanischem Recht behandelt würde, sondern ebenso eventuell weitere in der BRD gelegene Immobilien und auch bei deutschen Banken befindliche Aktiendepots.

Weiterführende Informationen können hier nachgelesen werden.

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