Unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit – Unterscheidung von Corona-Überbrückungshilfen und Corona-Soforthilfen
Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Poppenbüttel informieren aus dem Familienrecht.
In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg das sogenannte Überbrückungsgeld III als Einkommen des Unterhaltsschuldners gewertet.
OLG Bamberg, Beschluss v. 21.4.2022, AK 14/22 u. AK 18/22
Dem vom OLG entschiedenen Fall lag die Klage einer Ehefrau auf Zahlung von Trennungsunterhalt u.a. für das Jahr 2021 zu Grunde. Der Ehemann hatte im Rahmen des Betriebs einer Gaststätte im Jahr 2021 im Rahmen der allgemeinen staatlichen Corona-Hilfen ein Überbrückungsgeld III erhalten, wodurch nach den Berechnungen des Steuerberaters ein Verlust vermieden und gemäß der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein positives Betriebsergebnis erzielt worden war.
Streitig war zwischen den Beteiligten, inwieweit die Überbrückungshilfe III als Billigkeitsleistung des Staates zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Betriebsinhabers bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen ist. Der Unterhaltspflichtige war der Ansicht, mit der Überbrückungshilfe III würden lediglich betriebliche Fixkosten erstattet, so dass sie nicht als unterhaltsrechtliches Einkommen zu werten sei.
Dem folgte das OLG Bamberg, wie auch schon die Vorinstanz, nicht. Die staatliche Überbrückungshilfe erspare dem Betriebsinhaber eigene Aufwendungen. Sie knüpfe an betriebliche Kennzahlen mit dem Zweck des Ausgleichs erheblicher Umsatzausfälle an und habe damit im Ergebnis den Effekt einer Erhöhung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beziehers. Nach ihrem Sinn und Zweck erfasse die Überbrückungshilfe damit sekundär auch die wirtschaftlich von dem Bezieher abhängigen Unterhaltsberechtigten.
Nach dem OLG Bamberg sei die Überbrückungshilfe III in ihrer Zielrichtung deutlich von den staatlichen Corona-Soforthilfen abzugrenzen. Diese dienten – anders als das Überbrückungsgeld – als zweckgebundene Leistung der Hilfestellung bei kurzfristigen Liquiditätsengpässen. Nach ihrem Sinn und Zweck stehe die Corona-Soforthilfe daher nicht für den laufenden Lebensunterhalt zur Verfügung und sei somit bei der Berechnung des eheangemessenen Lebensbedarfs nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss v. 21.4.2022, AK 14/22 u. AK 18/22).