In Allgemein

Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg  Wellingsbüttel:

Wie gebunden ist man an gemeinschaftliches Testament?“

Sinn gemeinsamer Verfügungen von Todes wegen bei Eheleuten ist regelmäßig die Gewissheit über die gegenseitige Absicherung des überlebenden Ehegatten und oftmals anschließender Übergang des Nachlasses an die Kinder. Fraglich ist jedoch, ob bei Versterben eines Ehegatten der anderes gleichwohl noch ein eigenes einseitiges Testament errichten kann.

Einen derartigen Sachverhalt hatte jüngst das Oberlandesgericht Celle (OLG Celle, AZ 6 W 4/18) zu entscheiden:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich wechselseitig zu Erben eingesetzt. Schlusserben wurden von ihnen nicht benannt, sondern es sollte vielmehr der länger lebende Ehegatte weitere Bestimmungen zur weiteren Erbfolge treffen. Nach Versterben des Ehemannes errichtete die Ehefrau sodann ein weiteres eigenes Testament, das die gesetzlichen Erben für unwirksam hielten. Das OLG Celle befand, dass  im Falle einer Regelung im gemeinschaftlichen Testament nur den ersten Erbfalle betreffend, eine spätere freie Regelung des Längerlebenden durchaus möglich sei, solange diese nicht im Widerspruch zum gemeinschaftlichen Testament stünde, wobei Voraussetzung jedoch die Wechselbezüglichkeit sein müsse. Soll also im Falle des Versterbens beider Ehegatten bereits die Erbfolge verbindlich geregelt werden, so hat dieses bereits im gemeinschaftlichen Testament zu erfolgen.

Die Fachanwälte Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel stehen Ihnen gern für weitere Fragen aus dem Erbrecht zur Verfügung.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht- gemeinschaftliches Testament – können hier nachgelesen werden.

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