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Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht zur Erbvertrag-Änderung:

„Spätere Änderung des Erbvertrages durch andere Verfügung möglich?“

Durch einen Erbvertrag werden die Vertragsparteien verpflichtet, wenn darin gegenseitige Erbeinsetzung erfolgt ist. Andere Verfügungen können dagegen unter bestimmten Umständen auch nach dem Tod des Erstverstorbenen noch geändert werden. 

In dem entschiedenen Fall hatten die Erblasserin und ihr Ehemann einen Erbvertrag geschlossen. Hierin hatten sie sich für den ersten Erbfall gegenseitig als alleinige Erben eingesetzt. Nach dem Tod des länger Lebenden sollten zu gleichen Teilen die Tochter der Ehefrau und die beiden Töchter des Ehemannes aus zweiter Ehe Schlusserben werden.

Der Ehemann starb als erster. Aber auch die in dem Erbvertrag als Schlusserbin benannte Tochter der Ehefrau verstarb noch vor dieser. In einem nachfolgenden Testament setzte die Ehefrau sodann einen Dritten als ihren neuen Alleinerben ein. Nach ihrem Tod beantragten die beiden verbliebenen Schlusserbinnen des Erbvertrags beim Nachlassgericht einen Erbschein, der sie je zur Hälfte als Erbinnen ausweisen sollte. Hiergegen wendete sich der neue Erbe.

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied zumindest teilweise zugunsten des Mannes. Es stellte fest, dass die beiden verbliebenen Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag und der neue Erbe aus dem zeitlich späteren Testament zu je einem Drittel Erben der Erblasserin geworden seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Willensrichtung der Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags allein darauf gerichtet gewesen sei, dem überlebenden Ehegatten die Erbenstellung der jeweiligen Abkömmlinge des erstversterbenden Ehegatten nach dessen Ableben nicht mehr entziehen zu können. Eine  unveränderliche Selbstbindung in Bezug auf seine eigenen Abkömmlinge sei hingegen nicht beabsichtigt gewesen.

Somit war eine Neuzuweisung des zunächst den beiden Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag angewachsenen Erbteils durch ein späteres Testament der Erblasserin rechtens. Folglich waren damit die beiden Schlusserbinnen aus dem Erbvertrag und der später im Testament eingesetzte Erbe zu je einem Drittel am Nachlass beteiligt (vgl. OLG München, Beschluss vom 5.11.2020, 31 Wx 415/17).

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