Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Poppenbüttel informieren aus dem Familienrecht:
Steuervorteil für Alleinerziehende nicht teilbar
Einen Steuervorteil von 4.260 Euro räumt die Finanzverwaltung Alleinerziehenden ein, der sich mit jedem weiteren Kind um zusätzliche 240 Euro erhöht. Wenn ein Kind nach der Trennung der Eltern allerdings nicht ausschließlich bei einem Elternteil, sondern im sogenannten Wechselmodell bei Vater und Mutter lebt, ist eine Aufteilung dieses Vorteils unter den Eltern nicht möglich.
In derartigen Fällen müssen sich Mutter und Vater darüber einigen, wer von ihnen in den Genuss dieses Entlastungsbetrags kommen soll. Misslingt eine derartige Einigung, erfolgt die Zuweisung des Entlastungsbetrags an denjenigen Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Mit diesem verhält es sich genauso – es wird auch nicht aufgeteilt, sondern nur an eine Person ausgezahlt.
Ein entsprechender Fall, in dem ein Elternteil einen Teilbetrag der steuerlichen Entlastung für sich beanspruchte, ist auch höchstrichterlich entschieden worden. Das Begehren wurde zunächst vom Finanzamt und in Folge vom Finanzgericht abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (Az. III R 79/08) bestätigte diese Entscheidungen sodann (AZ: III R 79,08).