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Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingbüttel:

„Wie lange Unterhalt für das Kind“

Eltern sind für ihre Kinder verantwortlich – klar: Bei getrennt lebenden Eltern stellt sich die Unterhaltsverpflichtung regelmäßig so dar, dass derjenige, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltsverpflichtung durch seine Betreuungsleistung nachkommt, während den anderen Elternteil eine Barunterhaltspflicht trifft. Dieses gilt, solange die Kinder minderjährig sind.

Bedeutung der Volljährigkeit

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes ändert sich dieses. Da erwachsene Kinder keiner Betreuung mehr bedürfen, kann die Unterhaltsverpflichtung auch nicht mehr in Form des Betreuungsunterhalts bestehen. Vielmehr ist dann eine Barunterhaltsverpflichtung beider Elternteile gegeben und zwar im Verhältnis ihrer jeweiligen Einkommen. Im Anschluss an die allgemeine Schulbildung schulden Eltern ihren Kindern unterhaltsrechtlich eine Ausbildung – eine eventuelle Ausbildungsvergütung ist bei der Höhe des geschuldeten Unterhalts in Ansatz zu bringen.

Problematisch wird es in den Fällen, in denen die Kinder ihre zunächst begonnene Ausbildung abbrechen, eine andere beginnen oder nach der ersten Ausbildung eine weitere aufnehmen und weiterhin von den Eltern Unterhalt fordern. Generell wird davon ausgegangen, dass eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung in derartigen Situationen eher die Ausnahme darstellen solle und es einer genauen Einzelfallprüfung bedürfe, ob eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung weiterhin bestehe.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun jüngst in einer Entscheidung Kriterien aufgezeigt, die eine Unterhaltspflicht auch im Falle einer Zweitausbildung begründen (BGH, Beschluss vom 8.3.2017 – AZ XII ZB 192/16).

Die Rechtsanwältinnen Frau Nicolaisen und Frau von Behr stehen Ihnen gern für weitere Fragen aus dem Familienrecht (u.a. Unterhaltsrecht) in Hamburg – Wellingsbüttel zur Verfügung.

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