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Kanzlei am Markt aus Hamburg – Welllingsbüttel informiert aus dem Familienrecht:

„Wechselmodell – Fluch oder Segen?“

Das Scheitern einer Beziehung bedeutete in der Regel einschneidende Veränderungen im alltäglichen Leben der Beteiligten – insbesondere, wenn Kinder betroffen sind. Nicht selten können sich die Eltern nicht einigen, bei wem die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben sollen.

Wenn hier ein Konsens nicht möglich ist, werden oftmals die Familiengerichte eingeschaltet – dabei ist es unerheblich, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht, denn auch bei nicht miteinander verheirateten Eltern geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass die gemeinsame elterliche Sorge als mit dem Kindeswohl am besten übereinstimmend entspricht. Nun ist der Bundesgerichtshof in einer zu klärenden Sorgerechtsfrage noch weiter gegangen: Demnach kann auch das sogenannte Wechselmodell, also die gleichmäßige Betreuunng eines Kindes durch beide Eltern, gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, wenn der andere dieses beantragt und es dem Wohle des Kindes am besten entspricht (Beschl. v. 01.02.2017 – AZ XII ZB 601/15). Hiermit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch beim bisher deutlich häufiger praktizierten Residenzmodell, bei dem die Kinder den Hauptsitz bei einem Elternteil haben– zumeist der Mutter – , der andere Elternteil – zumeist der Vater –   mehr Beteiligung an der Erziehung wünscht. Gleichzeitig findet hierbei der Umstand Berücksichtigung, dass der hauptsächlich betreuende Elternteil beruflich zumeist zurückstecken muss.

In der Alltagsrealität bedeutet jedoch der permanente Wechsel des Kindes zwischen den Haushalten einen weit erhöhten Organisationsaufwand – hierdurch entsteht ofmals eine Unruhe, die viele Beteiligte als unbefiedigend und störend empfinden. Auch ist eine derartige Alltagsgestaltung natürlich nur möglich, wenn die Eltern eine funktionierende Kommunikationsebene haben und anliegende Fragen untereinander klären können ohne das Kind damit zu belasten. Es wird abzuwarten sein, ob die Anordnung einer solchen Regelung auch gegen den Willen eines Elternteils sich zukünftig als praktikabel und alltagstaublich erweist.

Mehr Informationen zu diesem Thema Wechselmodell aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.

Für weitere Fragen aus dem Familienrecht (wie z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesunterhalt) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus Hamburg Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

 

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