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Die Anwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht zum Thema:
Volljährigenunterhalt.

Anders, als beim Minderjährigenunterhalt, wo derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seiner gesetzlich festgeschriebenen Unterhaltspflicht durch regelmäßige monatliche Geldzahlung nachkommen muss, während der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Unterhaltspflicht durch Betreuung nachkommt, sind ab Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes beide Elternteile zur Zahlung von monatlichem Barunterhalt verpflichtet (Volljährigenunterhalt). Maßgeblich ist hierbei das jeweilige bereinigte Nettoeinkommen der Eltern. Dieses ist zu summieren und anhand des sich daraus ergebenden Betrages ist der Bedarf des Kindes, in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle, zu bestimmen. Sodann sind unter Beachtung der jeweiligen Selbstbehalte die genauen Quoten der Elternteile zu errechnen. Auch bei fehlender Erwerbstätigkeit eines Elternteils kann zum Beispiel gleichwohl bei diesem ein Einkommen zugrundegelegt wird, wenn eine Ehe gegeben ist und hieraus ein Taschengeldanspruch erwächst. Sofern das volljährige Kind Unterhalt begehrt, hat es zunächst einmal dem Grunde nach seinen Bedarf darzulegen. Sodann hat es die Einkommen der Eltern darzulegen, um  die entsprechende Quotenberechnung zu ermöglichen. In einem vom Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) entschieden Fall hatte eine Tochter ihren Vater, der zunächst 115% anerkannt hatte, bei Eintritt in die Volljährigkeit auf 152% verklagt, weil die Mutter nicht berufstätig sei und daher kein Erwerbseinkommen erziele. Das Gericht befand jedoch, dass die Mutter, die innerhalb der neuen Ehe den Haushalt führte, gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf Taschengeld habe und somit regelmäßiges Einkommen bei ihr vorläge, das bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei (vgl. OLG Brandenburg AZ 13 UF 157/16).

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