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Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

„Zwang der Erben zu regelmäßigen Besuchen möglich?“

Es dürfte oftmals nachvollziehbar sein, dass ein Erblasser sich wünscht, von seinen Erben regelmäßig besucht zu werden. Diesen Wunsch jedoch derart zu gestalten, dass eine exakt definierte Anzahl von Besuchen im Testament festgeschrieben wird und das verfügte Erbe nur gelten solle, wenn diese vorgegebene Besuchsanzahl eingehalten wird, ist sittenwidrig, wie das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt) kürzlich entschieden hat.

Hier hatte der Erblasser seine Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe zu jeweils einem Viertel als Erben eingesetzt. Die beiden Enkel, Kinder des anderen Sohnes, sollten zu gleichen Teilen die Hälfte erhalten. Vorausgesetzt jedoch, uns so hatte es der Erblasser in seinem Testament formuliert, dass seine Enkel das Erbe nur erhalten sollten, wenn sie ihn regelmäßig, d.h. mindestens sechs Mal im Jahr besuchten. Anderenfalls sollte deren Hälfte auf die Ehefrau und den Sohn, beide bereits als Erben benannt, verteilt werden. Die minderjährigen Enkel erfüllten die testamentarischen Vorgaben ihres Großvaters nicht, woraufhin die Ehefrau und der Sohn die Erteilung eines Erbscheins beantragten.

Die Enkel haben sich dagegen gerichtlich mit Erfolg gewährt: Das Gericht fand zwar grundsätzlich gegen den Wunsch, seine Enkel regelmäßig zu sehen, nichts einzuwenden und es befand auch, dass es dem Erblasser generell möglich sein solle, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Vorliegend jedoch habe der Großvater versucht, ein bestimmtes Verhalten zu erkaufen, das eigentlich die innere, freie Überzeugung seiner Enkel voraussetze. Hierin sei ein unzulässiges Druckmittel zu sehen, dass die Bedingung sittenwidrig mache. Die Enkel seien auch ohne Erfüllung der Besuchspflicht Miterben geworden (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt vom, AZ: 20 W 98/18).

 

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