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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht:

„Hund und Kühlschrank – gleiche Verteilungsgrundsätze bei Trennung?“

Trennung und Scheidung gehen oft neben unterhaltsrechtlichen Fragen und gemeinsame Kinder beteffenden Regelungen auch mit Auseinandersetzungen des  Vermögens und der Haushaltssgegenständen einher.

Die Verteilung des Hausrates ist auch gesetzlich geregelt und bezieht sich in der Regel auf Gebrauchsgegenstände wie Waschmaschine,  Fernsehr, Geschirrspüler, Möbel etc.

Wie aber ist mit Haustieren umzugehen – welchen rechtlichen Normen unterfallen hier zu treffende Regelungen? Ein Hund beispielsweise ist zwar grundsätzlich als Hausrat“ einzuordnen, der im Fall einer Trennung bzw. Scheidung nach Billigkeit zu verteilen ist, aber bei der Zuteilung muss dennoch berücksichtigt werden, dass es sich um ein Lebewesen handelt. Maßgebend ist danach, wer sich in der Vergangenheit überwiegend um den Hund gekümmert hat, wer ihn versorgt und gepflegt hat, wer also die Hauptbezugsperson des Tieres ist.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Oldenburg bei der Vorfrage, ob die Ehefrau für das Gerichtsverfahren, durch das sie von ihrem Ehemann die Herausgabe des Familienhundes verlangen wollte, Verfahrenskostenhilfe beanspruchen kann, der beabsichtigten Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg beschieden und keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Der Hund  ist von den Eheleuten gemeinsam erworben worden. Drei Jahre später trennten sich diese und die Frau ist fortgezogen, während der Hund die nächsten zwei Jahre bei dem Ehemann verblieb. Sodann verlangte  die Ehefrau die Herausgabe des Hundes und schlug auch den gerichtlichen Weg ein, als der Ehemann die Herausgabe verweigerte.

Das Gericht sah jedoch für diesen Rechtsstreit keine Erfolgsaussichten. Der Hund sei zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen, der nach Billigkeit zu verteilen sei. Bei der Zuteilung müsse aber beachtet werden, dass es sich um ein Lebewesen handele. Das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz müsse berücksichtigt werden. Dabei sei insbesondere darauf Rücksicht zu nehmen, dass Hunde Beziehungen zu Menschen aufbauen und unter dem Verlust eines Menschen leiden könnten. Es sei daher darauf abzustellen, wer in der Vergangenheit soz. die Hauptbezugsperson des Hundes gewesen sei.

In dem vom Amtsgericht und sodann vom Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheidenden Fall, befanden die Richter, dass diess der Ehemann gewesen sei, weil der Hund in den vergangenen Jahren bei ihm gelebt habe. Eine Trennung vom Ehemann erscheine daher mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar, zumal Mängel in der Versorgung des Hundes nicht erkennbar seien. Ein Herausgabeanspruch der Ehefrau sei nicht gegeben (Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16. August 2018 – 11 WF 141/18).

Sollten Sie noch Fragen haben oder mehr Informationen zu diesem oder einem anderen Thema (wie z.B. Sorgerecht, Unterhalt) aus dem Familienrecht haben, stehen Ihnen die Fachanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

 

Mehr Informationen zu diesem Thema aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.

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