Für Erbfälle ab dem 17.08.2015 gilt die neue EU-Erb-Verordnung, so dass jetzt das Recht des Landes des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Verstorbenen in der EU maßgeblich ist und nicht mehr die Staatsangehörigkeit. Es empfiehlt sich daher, ggf. bereits zu Lebzeiten über eine Rechtswahl nachzudenken.