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Die Rechtsanwälte Frau von Behr und Frau Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht und Familienrecht:
Steuerrechtliche Vorteile nur bei rechtlicher Vaterschaft nicht bei nur biologischer

Bei Schenkungen und Erbschaften sind in bestimmten Konstellationen steuerliche Vorteile gegeben, so z.B. bei Eltern und Kindern.

Allerdings ist im Falle des Auseinanderfallens von rechtlicher und biologischer Vaterschaft zu unterscheiden, wie der Bundesfinanzhof jüngst in einer Entscheidung befunden hat (vgl. Urteil vom 5. Dezembrer 2019 – AZ II R 5/17):

Die günstigere Einstufung in die Steuerklasse 1 ist hier nur bei Erbschaften oder Schenkungen des rechtlichen Vaters vorzunehmen. Ist der biologische Vater nicht auch gleichzeitig der rechtliche, findet für eine Erbschaft oder Schenkung die ungünstigere Steuerklasse 3 Anwendung.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall,  war der Schenkende der biologische, aber nicht der rechtliche Vater. Er schenkte seiner leiblichen Tochter einen Geldbetrag und beantragte hierfür beim Finanzamt die Anwendung der günstigeren Steuerklasse 1. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Die daraufhin eingelegte Klage wurde schließlich in zweiter Instanz vom Bundesfinanzhof abgewiesen.

Maßgebend für die Steuerklasseneinteilung nach § 15 Abs. 1 ErbStG seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft. Hier werde eine Unterscheidung zwischen rechtlichem und biologischem Vater vorgenommen, wobei nur der rechtliche Vater  dem Kind gegenüber Pflichten, wie z.B. die Zahlung von Unterhalt, habe. Auch sei das Kind nur gegenüber seinem rechtlichen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt, nicht jedoch gegenüber seinem biologishen. Hieraus rechtfertige sich, den rechtlichen Vater bei der Erbschaft– und Schenkungssteuer nach der Steuerklasse 1 besser zu stellen. Gelte dies auch gegenüber dem leiblichen Vater, wäre dadurch eine Besserstellung gegenüber Kindern gegeben, bei denen der biologische Vater gleichzeitig auch der rechtliche ist, argumentiert der Bundesfinanzhof.

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