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Anwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht:

„Nachlass der Familie sichern – wie weit geht Verfügungsbeschränkung?“

Gerade in Familien mit Kindern ist im Falle des Todes eines Elternteils die Intention des bzw. der Erblasser, das vererbte Vermögen in der Familie zu erhalten. Es werden oftmals letztwillige Verfügungen in der Form verfasst, dass der überlebende Ehegatte zunächst Erbe und zwar Alleinerbe wird – und erst im Falle dessen Versterbens das Kind oder die Kinder das Erbe erhalten sollen, nämlich als sogenannte Nacherbe. Der Vorerbe soll dann das Erbe erhalten, was in erster Linie bei Grundstücken von Bedeutung ist.  Er kann dann nämlich nicht ohne Weiteres über das Grundstück verfügen, es zum Beispiel verkaufen oder verschenken, sondern muss zuvor die Zustimmung der Nacherben einholen. Besonders vorausschauende Erblasser verfassen ihre letztwillig Verfügung derart, dass sie für den Todesfall eines Nacherben vor dem Versterben des Erblassers oder seiner Frau einen Ersatznacherben bestimmen. Oftmals werden die Kinder als Nacherben und deren Kinder, also die Enkel des Erblassers, als Ersatzerben benannt.

Gesichert wird dieses Recht an dem betreffenden Grundstück durch einen sogenannten Nacherbenvermerk, der im Grundbuch eingetragen wird. Hieraus geht hervor, dass das Grundstück nicht zum Vermögen der Frau gehört, sondern Bestandteil des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemannes ist.

Wenn nun die Ehefrau die Löschung dieses Nacherbenvermerks im Grundbuch begehrt ist fraglich, ob sie hierfür, da der Nachlass ja für die Familie gesichert werden sollte, neben der Zustimmung der Nacherben auch die der Ersatznacherben benötigt. Dieses ist nicht der Fall, wie jüngst das Oberlandesgericht München entschieden hat (vgl. OLG München 34 Wx 434/18), da die Enkel lediglich ermächtigt sein sollten, wenn deren als Nacherbe eingesetzter Elternteil vorversterben sollte

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