In Blog

Haften Eltern für einen Feuerwehreinsatz, den die Kinder verursacht haben? Keine Frage aus dem Familienrecht, aber interessant..

Rechtsanwältin Nadja Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert über einen Fall aus dem Verwaltungsrecht, der jedoch auch für Familien interessant sein kann: Zwei minderjährige Kinder (13 und 11) hatten mit einem Feuerzeug gezündelt und einen Brand in einer Lagerhalle verursacht. Sowohl die ansässige Feuerwehr als auch die der Nachbargemeinde waren daraufhin angerückt und haben in einem mehrstündigen Feuerwehreinsatz den Brand gelöscht, wobei Kosten in Höhe von ca. 38.000 € angefallen waren.

Diesen Betrag forderte die Heimatgemeinde der Kinder von deren Eltern zurück und setzte die Gebühren mit einem entsprechenden Bescheid fest.

Die Mutter des dreizehnjährigen Kindes hatte wegen den Bescheid zunächst Widerspruch eingelegt, sodann Klage eingereicht und geltend gemacht, sie habe ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Außerdem sei der Brand durch ihr Kind weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden. Es habe zwar zuhause ein Feuerzeug entwendet und mit auf das Industriegelände gebracht. Das Feuer sei aber von dem anderen Kind angezündet worden.

Das Verwaltungsgericht Hannover ist dem nicht gefolgt. Der Bescheid sei rechtmäßig, zumindest was den Großteil des Betrags betreffe. Lediglich die Kosten für die Hinzuziehung der Feuerwehr aus der Nachbargemeinde in Höhe von knapp 2.000 Euro seien nicht gerechtfertigt.

Die Beklagte habe in dieser Höhe die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes i.V.m. § 6 Abs. 2 Niedersächsische Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Feuerwehrgebührensatzung zu Recht geltend gemacht. Hiernach könnten die Kommunen durch Satzung Gebühren für grundsätzlich nach § 29 Abs. 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) gebührenfreie Brandeinsätze erheben, wenn diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht worden seien.

Das Gericht sah hier ein grob fahrlässiges Verhalten des Kindes als gegeben: Nachdem ein zunächst kleineres Feuer von den Kindern zunächst gelöscht werden konnte, hatte das ältere Kind das jüngere als Feigling bezeichnet und dazu angestachelt, nochmals zu zündeln.

Das Gericht ordnete dies als grob fahrlässig ein, weil das Wissen, dass Feuer außerhalb geschlossener Feuerstätten leicht außer Kontrolle geraten kann, auch im Alter der Kinder vorausgesetzt werden könne.

Als Mutter des (Mit-)Verursachers könne die Klägerin als Gebührenschuldnerin nach § 29 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 NBrandSchG i.V.m. § 6 Abs. 2 NPOG herangezogen werden. Hiernach könnten für Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, die ordnungsrechtlichen Maßnahmen auch gegen die Personen gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet seien und zwar unabhängig davon, ob diese Person ihre Aufsichtspflicht verletzt habe oder nicht.

Die Satzung der Nachbargemeinde sah hingegen keine Heranziehung zur  Kostenbeteiligung bei grob fahrlässig verursachten Bränden vor, so dass die Erstattung dieser Kosten von den Eltern der Kinder nicht verlangt werden konnte (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Urteil v. 18.11.2020, 10 A 3988/19).

Tippen Sie Ihre Suche in die Textbox und starten Sie die Suche mit der Eingabetaste