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Die Anwälte Frau von Behr und Frau Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht:
Gemeinsames Testament: Ausdrückliche Regelung für „gleichzeitiges Versterben“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst in einem Fall entschieden, dass die Erben eines Ehepaars keine besonderen Rechte haben, falls ein Ehegatte später verstirbt, wenn dieses testamentarisch nur den Fall des gemeinsamen Versterbens geregelt hat (vgl. BGH, Entscheidung vom 19.06.2019, AZ: IV ZB 30/18)

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass sich ein Ehepaar im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatte, für den Fall, dass einer den anderen überlebt. In der Folgezeit ergänzten die Eheleute das Testament insofern, dass das Erbe bei gleichzeitigem Ableben gleichmäßig zwischen einer Nichte und drei Neffen des Ehemannes aufgeteilt werden sollte. Sodann verstarb zunächst der Ehemann, so dass seine Frau Alleinerbin wurde. Etwa ein Jahr später starb dann die Ehefrau. Aus der Ehe waren keine Kinder hervorgegangen.

Sodann erklärte das Nachlassgericht die Nichte und die Neffen des Mannes zu Erben, wogegen die Cousine der verstorbenen Ehefrau Einwände erhob. Das Amtsgericht zog daraufhin den ursprünglichen Erbschein ein, wogegen wiederum die Nichte und die Neffen Beschwerde einlegten, die vom Oberlandesgericht (OLG) jedoch abgewiesen wurde.

Dagegen legten dann die Nichte und die Neffen Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, der die Auffassung des OLG teilte: Der BGH befand ebenfalls, dass die Formulierung der Testamentsergänzung nur den Fall des gleichzeitigen Ablebens der Eheleute betreffe und hierauf abzustellen sei.

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