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Kanzlei am Markt informiert aus dem Erbrecht:

Testamentsvollstrecker uneingeschränkt austauschbar?

In diesem Fall kann die Auslegung der testamentarischen Anordnung ergeben, dass das Nachlassgericht eine Ersatzperson bestimmen muss. Allerdings kann das Gericht von der Bestellung absehen, wenn dies als sinnlos erscheint, wie sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (HansOLG) ergibt.(Az.: 2 W 32/18)

In dem vom Gericht zu entscheidenden Sachverhalt, hatte die Erblasserin in ihrem Testament ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Für die in den Nachlass fallenden Anteile an einer Immobilie ordnete sie Testamentsvollstreckung an, wobei  diese Tätigkeit mit 75 Euro pro Jahr entgolten werden  sollte. Zum Testamentsvollstrecker bestimmte sie  einen ihrer Söhne, zum Ersatztestamentsvollstrecker einen anderen.

Der ersteingesetzte Sohn wurde entlassen, weil er eigenmächtig einen hohen Betrag vom Verwaltungskonto entnommen hatte. Der zum Ersatztestamentsvollstrecker berufene Sohn wollte das Amt aus persönlichen Gründen nicht annehmen. Ein vom Nachlassgericht zum Ersatztestamentsvollstrecker eingesetzter Rechtsanwalt legte sein Amt nieder, weil er mit den Beteiligten keine Einigung über eine angemessene Vergütung erzielen konnte.

Die Erben betrieben gegen dessen Nachfolger ein Entlassungsverfahren, weil er den Nachlass nicht ordnungsgemäß verwaltet hatte. Auch dieser legte sein Amt nieder. Als die Erben einen weiteren Testamentsvollstrecker verlangten, wurde dies vom Nachlassgericht verweigert.

Wie das HansOLG befand, zu Recht: Das Nachlassgericht muss nur dann einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen, wenn der Erblasser das in seinem Testament anordnet. Allerdings kann das Nachlassgericht  von der Bestellung absehen, wenn die Höhe der testamentarisch festgelegten Vergütung für neutrale Dritte – wie hier – unattraktiv ist und die Erben so zerstritten sind, dass die Ernennung keine befriedende Wirkung haben würde, sondern vielmehr ein weiteres Entlassungsverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei (HansOLG, Az 2 W 32/18).

Bei weiteren Fragen oder für zusätzliche Informationen zu Themen aus dem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Nadja Nicolaisen und Frau Irene von Behr aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

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