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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

„Erbunwürdigkeit bei vorsätzlicher Tötung des Erblasser“

Wer einen Ehevertrag geschlossen hat oder testamentarisch oder kraft Gesetzes zum Erben eingesetzt worden ist, erbt im Todesfall. Dieses gilt jedoch nicht, wenn der eigentlich vorgesehen Erbe den Tod des Erblassers selbst vorsätzlich herbeigeführt hat, wie jüngst das Landgericht  Köln entschieden hat (Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 04.09.2018, AZ. 30 O 94/15).
Die Ehegatten hatten sich gegenseitig zu Erben eingesetzt. Der Mann hatte  seiner Frau in der Folgezeit auf der Kellertreppe mit einem harten Gegenstand  gegen den Kopf geschlagen, sodass sie die Stufen hinab bis zum Treppenabsatz gestürzt war und dort zu Boden gefallen ist. Im Anschluss daran hat er sie weiter geschlagen und zwar  mit einem ca. 3 kg schweren Feuerlöscher. Es kam dabei  zu mindestens fünf Schlägen auf die rechte Kopfseite der Frau. Der Mann handelte dabei in Tötungsabsicht. Daraufhin wurde er vom Strafgericht rechtskräftig wegen vorsätzlicher Tötung zu elf Jahren Haft verurteilt. Die testamentarisch eingesetzten Erben hielten ihn aufgrund des Geschehens  für erbunwürdig und sind gegen seine Erbenstellung gerichtlich vorgegangen.

Die Richter teilten die Ansicht der Erben: Auch wer kraft Gesetzes oder durch Testament zum Erben einer Person bestimmt ist, kann vom Gericht für erbunwürdig erklärt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die nachrückenden Erben rechtzeitig eine Erbunwürdigkeitsklage bei Gericht einreichen. Ein Jahr ab Kenntnis von dem Grund, der zur Erbunwürdigkeit führt, hat man Zeit, um ein gerichtliches Verfahren einzuleiten und Klage zu erheben. Bei einem so schwerwiegenden  Vorwurf wie Totschlag der Erblasserin, beginnt die Frist nicht vor Verkündung des entsprechenden Strafurteils zu laufen. Es ist davon auszugehen, dass  die Tötung eines Erblassers führt stets zur Erbunwürdigkeit führt, wenn die Tat vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangen worden ist. Das Gericht kann sich bei seiner Entscheidungsfindung dabei des Strafurteils bedienen und durch dessen Verwertung seine Auffassung begründen.  Dieses ist möglich, auch wenn Strafurteile grundsätzlich für die Zivilrichter nicht bindend sind.

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem oder einem anderen Thema aus dem Erbrecht (u.a. Testament, Erbvertrag) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

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