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Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht:
Befreiung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer nur bei mindestens 10jähriger Eigentümerstellung.

Für  überlebende Ehegatten gilt die Befreiung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer nach  § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) nur, wenn es bei diesen bei einer mindestens 10 Jahre währenden Eigentümerstellung des geerbten Hauses bleibt. Bei Übertragung des  Familienheimes innerhalb dieses Zeitraumes auf einen Dritten, kommt es auch zum rückwirkenden Fortfall der Erbschaftsteuerbefreiung.

Wie sich aus einer  Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ergibt, gilt dieses selbst dann, wenn die Witwe aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs die Immobilie weiterhin nutzt (vgl. Urt. v. 11.07.2019, Az. II R 38/16). Die Betroffene musste im Nachhinein die Erbschaftsteuer zahlen, weil sie das Familienheim zu früh schenkungsweise ihrer Tochter übertragen hatte.

Das Haus stand ursprünglich im gemeinsamen Eigentum des Erblassers und seiner Ehefrau. Nachdem der Mann verstorben war, erbte seine Frau  die Haushälfte ihres Ehemannes ohne Anfall von Erbschaftssteuer und wurde so zur Alleineigentümerin. Über ein Jahr  danach, schenkte sie die Immobilie ihrer Tochter, lebte aber  weiterhin in dem Haus unter Zusicherung eines lebenslangen Wohnrechts. Das zuständige Finanzamt machte daraufhin die Befreiung von der Erbschaftsteuer rückgängig.

Die Ehefrau erhob daraufhin Klage gegen das Finanzamt, die sie aber  in erster Instanz vor dem Finanzgericht Münster verlor. Der Bundesfinanzhof bestätigte dieses Urteil – der Gesetzgeber habe mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Ferner hätten Immobiliengeschäfte mit steuerfrei geerbten Häusern verhindert werden sollen. Danach könne die Befreiung nur der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner beanspruchen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zu Wohnzwecken nutze. Hierfür spreche schon der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wonach sowohl Nutzung als auch Eigentümerstellung des überlebenden Partners bestehen bleiben müssten.

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