Der Bundesgerichtshofe (BGH) hatte sich jüngst mit folgendem Fall aus dem Erbrecht (gemeinschaftliches Testament) zu befassen.
Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet in dem es sich wechselseitig zu Erben und die beiden gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen als Erben des Längstlebenden eingesetzt hatte.
Nachdem die Ehefrau verstorben war, übertrug der Ehemann seiner Tochter sein Einfamilienhaus samt Grundstück. Er ließ sich jedoch hierfür einen lebenslangen Nießbrauch einräumen, ein unter näher bezeichneten Bedingungen gegebenes Rücktrittsrecht und es wurde vereinbart, dass die Tochter ihn bei Bedürftigkeit in seinem Haus unentgeltlich pflegen und versorgen solle bzw. die Pflege und Versorgung auch durch Dritte unentgeltlich gewährleiste.
Der Erblasser verstarb im August 2012, ohne diese Leistungen von seiner Tochter in Anspruch genommen zu haben. Im November 2012 verkaufte die Tochter das Hausgrundstück für 120.000 €.
Ihr Bruder als weiterer Erbe ging leer aus und verklagte seine Schwester auf Zahlung von 60.000 € wegen benachteiligender Schenkung. Das Landgericht gab ihm Recht, wogegen seine Schwester Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegte. Dieser hob das vorinstanzliche Urteil auf und verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.
Der BGH stützte sich dabei auf § 2287 Abs.1 BGB, der von seinem Wortlaut her eigentlich nur auf Erbverträge ausgerichtet ist und einen Herausgabeanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Beschenkten vorsieht, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen. Der BGH nahm eine analoge Anwendung bei gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen an, die nach dem Tod des Erstversterbenden unwiderruflich geworden sind.
Der BGH rügte, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen einer Schenkung bereits nicht ausreichend geprüft habe. So stellten die einzelnen Bedingungen, mit denen die Hausübertragung verbunden war, bereits für sich jeweils erhebliche Minderungen des übertragenen Wertes dar.
Im Übrigen liege eine Benachteiligungsabsicht, also ein Missbrauch des Verfügungsrechts nach ständiger Rechtsprechung bei lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung nicht vor (vgl. BGH, Urteil v. 28.9.2016, IV ZR 513/15).
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