In Allgemein

Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:

„Vorsicht bei der Formulierung von Testamenten!“

Wie generell bei der Fertigung von rechtlichen Regelwerken kommt es ganz besonders auch bei der Errichtung von letztwilligen Verfügungen (Testament, Erbverträgen) darauf an, dass der letzte Wille sich in der konkreten Formulierung auch wirklich unmissverständlich niederschlägt. Vor allem in der jeweiligen  Eingangsformel ist hier genau darauf zu achten.

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, in dem der Text des Testaments wie folgt gefasst war:

„Testament! Für den Fall, dass ich heute, am 26.11.99 tödlich verunglücke, fällt mein gesamter Nachlass (Haus, Auto, Konto und persönliche Sachen) zu gleichen Teilen an: … Aufgesetzt bei bester Gesundheit und vollem Bewusstsein“.

Die Frau, die diese letztwillige Verfügung aufgesetzt hatte, starb jedoch erst viele Jahre später. Ihre  Erben gerieten bei Eintritt des Erbfalls sodann in Streit, ob das errichtete Testament Gültigkeit hatte, weil der Erbfall ja nicht, wie im Testament genau beschrieben, am 21.11.99 eingetreten war.

Das KG Berlin hatte die in Streit stehende Formulierung nun auszulegen und stellte dabei in seiner Entscheidung auf die Eingangsformel ab, in der es keine Bedingung enthalten sah, die für den Eintritt der Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung als Voraussetzung gegeben sein solle. Vielmehr wertete das Gericht die genaue Angabe eines  Datums durch die Erblasserin als Anlass, überhaupt ein Testament zu errichten, weil dadurch die Möglichkeit realisiert, aufgezeigt und zum Ausdruck gebracht worden sei, generell jederzeit Opfer eines Unfalltodes zu werden, eben auch an dem genannten Tag, der quasi beispielhaft genannt worden sei. Das  Gericht sah jedoch keinen Willen als gegeben, den letzten Willen und die entsprechende Verfügung lediglich auf den einen benannten Tag bezogen und abweichend von diesem ausschließlich genannten Datum als nicht gewollt anzusehen (vgl. KG Berlin,Az.: 6 W 10/18)

Mehr zu diesem Thema aus dem Erbrecht im richtigen Umgang mit Testamenten können hier nachgelesen werden.

Sollten Sie noch mehr Fragen haben oder Informationen wünschen, nehmen Sie gern Kontakt mit der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel auf. Die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen stehen Ihnen gern zur Verfügung.

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