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Aus dem Familienrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel:

„Wirksame Ehe trotz Minderjährigkeit“

Seit Sommer 2017 ist zum  Schutz von Minderjährigen eine Gesetzesänderung in der Form erfolgt, dass  nach dem „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ Minderjährige gar nicht mehr heiraten dürfen, also das Recht zum  Eingehen der Ehe erst bei Volljährigkeit gegeben ist. Eine vor Vollendung des 16. Lebensjahres eines Ehepartners geschlossene Ehe ist danach schon kraft Gesetzes ungültig. Eine zwischen dem 16. bis zur Volljährigkeit geschlossene Ehe soll in der Regel durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden. Diese Regelung gilt normalerweise auch in Fällen, in denen die Ehe nach ausländischem Recht wirksam zustande gekommen ist. Wie jedoch in der rechtlichen Praxis üblich, kann in bestimmten Fällen auch ein Härtefall gegeben sein, der die Anwendung einer entsprechenden Ausnahmeregelung erforderlich macht. So hatte jüngst das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) folgenden Fall zu prüfen und darüber zu entscheiden:

Ein 22Jahre alter Ehemann und seine 16 Jahre alte Frau hatten im Sommer 2017 in Rumänien geheiratet. Der Mann lebte und arbeitete, ebenso wie seine Eltern, schon mehrere Jahre in Deutschland. Die Eheleute bekamen kurz nach der Eheschließung ein Kind. Die Aufhebung der Ehe hätte für die Ehefrau den Verlust ihres Aufenthaltsrechts bedeutet. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass  die Ehe freiwillig und nicht unter Zwang eingegangen worden war und die Eheleute hatten vor Gericht angegeben, dass sie auch im Falle der Aufhebung ihrer Ehe sobald wie möglich erneut heiraten würden. Ferner stand  der Eintritt der Volljährigkeit der Ehefrau kurz bevor.

Das OLG Oldenburg stufte diesen Sachverhalt als Härtefall ein mit der Folge, von der Aufhebung der Ehe abzusehen(Entscheidung vom 18.04.2018, Az. 13 UF 23/18).

Für weitere Fragen oder Informationen zu diesem Thema  aus dem Familienrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung. 

Mehr Informationen zu diesem Urteil aus dem Familienrecht können hier nachgelesen werden.

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