Versorgungsausgleich bei Scheidung ist die Regel – aber wann liegt eine Ausnahme vor?
Das Rechtsinstitut der Ehe bedeutet eine Vielzahl von Regelungen des Zusammenlebens der Eheleute während bestehender Ehe. Aber auch die Beendigung der Ehe durch Scheidung hat durchaus tiefgreifende Rechtsfolgen, die vielen Eheleuten zuvor nicht bewusst waren.
Ein Großteil anfallenden Regelbedarfs ergibt sich selbstverständlich, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind. Hier haben sich die Gerichte neben Umgangs- und Sorgerechtsfragen oftmals auch mit Unterhaltsproblemen zu befassen. Daneben oftmals auch mit der Unterhaltsproblematik für die getrennt lebenden oder geschiedenen Eheleute, wenn diese eigenständig keine Lösung finden können. Allerdings werden die Gerichte in diesen Fällen regelmäßig nur auf Antrag tätig.
Anders sieht es bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs aus, der automatisch von Amts wegen vom Gericht vorgenommen wird, ohne dass es hierzu eines Antrags bedarf. Lediglich bei Vorliegen eines Ausschlusses durch Ehevertrag muss das Gericht sich nicht damit befassen bzw. nur dessen Wirksamkeit prüfen.
Hintergrund ist die der Ehe zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers, dass alles in der Ehe Erwirtschaftete durch die Ehe ermöglicht und somit beiden Eheleuten gleichermaßen zuzuschreiben ist. So hat auch derjenige, der in der Ehezeit höhere Altersrentenanwartschaften erworben hat, von seinem Versicherungskonto so viele Anwartschaftsrechte an den anderen Ehegatten abzugeben, dass beide Eheleute für die Ehezeit Anwartschaften in gleicher Höhe angerechnet erhalten. Die Gerichte sind gesetzlich gehalten diesen Ausgleich zusammen mit der Scheidung durchzuführen – die Nichtvornahme ist nur unter sehr engen Grenzen bei Vorliegen grober Unbilligkeit im Sinne des § 27 VersAusglG möglich und daher eher selten.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nun jüngst in einem von ihm zu entscheidenden Fall das Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgenommen: Der heroinabhängige Ehemann war hier in die Wohnung der Ehefrau eingebrochen, hatte die Wände mit Beleidigungen besprüht, die Wohnung sodann in Brand gesteckt , dadurch einen Schaden in Höhe von 37.000 € versursacht und seine Ehefrau im Anschluss lebensbedrohlich gewürgt. Das Oberlandesgericht sah hierin ein krasses, den Ausschluss des Versorgungsausgleich begründendes Fehlverhalten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016 – 3 UF 146/16).
Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.
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