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Aus dem Erbrecht informieren die Anwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel zu folgendem Thema:
Unterschrift unter Testament nicht zur Identifizierung erforderlich

Das Aufsetzen eines Testaments ist handschriftlich möglich oder vor einem Notar. In beiden Fällen müssen die letztwilligen Verfügungen jedoch vom Erblasser unterzeichnet werden. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Unterschrift geeignet ist, den Erblasser zu identifizieren. Ist der Testierende beispielsweise  aus Krankheitsgründen zu schwach, deutlich zu unterzeichnen, kann es ausreichend, wenn er lediglich versucht, seinen Familiennamen zu schreiben.

Selbst wenn die Unterschrift aus einem Buchstaben und einer daraus folgenden Schlängellinie bestehen sollte, kann dieses ausdrücken, die notarielle Erklärung als eigene zu wollen, wie jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Köln (AZ 2 Wx 102/20) entschieden hat.

Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  Eine Frau und ihr Mann hatten sich in einem notariell beurkundeten Testament wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die Geschwister des Ehemannes wurden zu Erben des Letztversterbenden eingesetzt. Für den Überlebenden sollte die Schlusserbeneinsetzung frei änderbar sein.

Hiervon machte die Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes Gebrauch und setzte ihren Großcousin zu ihrem Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau beantragten die Geschwister des Ehemannes allerdings einen Erbschein, da die notarielle Niederschrift von der Erblasserin nicht vollständig unterschrieben worden sei.

Dieses sei jedoch auch nicht nötig, befanden die Richter. Zweck der Unterschrift sei, dass sich die Beteiligten ihre Erklärungen zurechnen lassen wollen, nicht jedoch, dass sich hierdurch zu identifizieren seien. Eine bloße Unterzeichnung mit dem Vornamen sei zwar nicht ausreichend, da sich einer solchen nur mit dem Vornamen nicht sicher entnehmen ließe, ob der Unterzeichner wirklich für die Echtheit des beurkundeten Willens einstehen will.

Im zu entscheidenden Fall hingegen hatte die Erblasserin zumindest angesetzt, ihren Familiennamen zu schreiben, was im Schreiben des  Anfangsbuchstabens ihres Namens  und der anschließenden geschlängelten Linie zum Ausdruck gekommen sei.

Damit liege die Annahme nahe, dass die Erblasserin eigentlich ihren vollen Familiennamens niederschreiben wollte, was ihr aber aufgrund ihrer schweren Erkrankung nach der glaubhaften Darstellung des Notars nicht vollumfänglich gelang. Eine komplette Schreibunfähigkeit habe damit aber noch nicht vorgelegen.

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