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Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht: Erbeinsetzung oder gesetzliche Erfolge – Wille des Erblassers ist zu ermitteln

Nicht selten möchte ein Erblasser mehreren Menschen nach seinem Versterben etwas zuwenden wie einzelne Gegenstände und es ergibt sich dann die Schwierigkeit festzustellen, ob hierin eine Erbeinsetzung zu sehen ist oder die gesetzliche Erbfolge greifen soll und die gesetzlichen Erben sodann die Gegenstände als Vermächtnisse herauszugeben haben.

Maßgeben dabei sei  der Wille des Verstorbenen, wie das Oberlandesgericht (OLG) München entschieden hat (Az.: 31 Wx 231/17, 31 Wx 502/19), der im Einzelfall ermittelt werden müsse, wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) erklärt hat.

In dem in Rede stehenden Fall hatte  ein Mann nach dem Tod seiner Ehefrau deren Nichte adoptiert und und dieser ein Mehrfamilienhaus übertragen – eigene Kinder hatte er nicht. In seinem Testament hatte er verfügt, dass sein Haus eine Freundin Freundin erhalten sollte, seine Ferienwohnung seine beiden Geschwister, ein weiteres Grundstück der Sohn seiner Nichte. Als der Erbfall eintrat, hinterließ der Mann, außer den im Testament genannten, noch weitere Immobilien und erhebliches Barvermögen, Devisen, Wertpapiere und Edelmetalle. Die adoptierte Nichte beantragte ein Europäisches Nachlasszeugnis, in dem sie als Alleinerbin ausgewiesen werden sollte.

Das entscheidende Gericht gab ihr Recht: Obwohl die Nichte im Testament nicht ausdrücklich als Erbin genannt worden war, so sei sie doch aufgrund der Adoption alleinige gesetzliche Erbin. Die anderen Zuwendungen stellten allein Vermächtnisse dar, weil es hier nur um einzelne Gegenstände ginge – hierin sei nach dem Gesetz im Zweifel keine Erbeinsetzung zu sehen.

In dem besagten Fall sei sich der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung sehr wohl bewusst gewesen, dass er neben den vermachten Immobilien weiteres Vermögen hatte. Daher sei davon auszugehen, dass der Erblasser es bei der gesetzlichen Erbfolge habe belassen wollen.

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