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Umgangsrecht:
Kein Umgang wegen Corona-Pandemie?

Aus dem Familienrecht informieren die Rechtsanwälte Frau von Behr und Frau Nicolaisen der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel Zum Thema Umgangsrecht:

Im Streit zwischen getrennt lebenden Eltern hinsichtlich des Umganges mit den gemeinsamen Kindern hat sich aufgrund der aktuellen Pandemielage ein neues Konfliktfeld beim Umgangsrecht aufgetan.

Hier stellt sich die Frage, ob ein Elternteil dem anderen untersagen kann, das gemeinsame Kind wegen der Covid-19-Pandemie zu sehen?  Das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig musste sich nun mit einer entsprechenden Angelegenheit befassen (AZ: 1 UF 51/20)

In dem zu entscheidenden Fall stritten die Eltern um das Umgangsrecht des Vaters. Diesem war bisher von der Kindesmutter zumeist nur gestattet worden, seine Tochter im Beisein der Kindesmutter zu sehen. Einen Besuch der gemeinsamen Tochter im Haushalt des Vaters mit dortiger Übernachtung lehnte die Mutter ab.

Das angerufene Familiengericht beschloss sodann weitreichenden Umgang zwischen Vater und Tochter und auch Übernachtungsbesuche. Hiergegen beabsichtigte die Mutter, sich zu wehren und beantragte für das angestrebte Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe.

Aufgrund fehlender Erfolgsaussichten wurde dieses Begehren jedoch abgelehnt. Das OLG befand, die Regelung des Umgangs des Vaters mit seiner Tochter durch das Familiengericht sei dem Kindeswohl entsprechend erfolgt. In der Corona-Pandemie sahen die Richter keinen Grund, den Umgang des Kinds mit seinem Vater auszuschließen.

Allein der Umstand des Bestehens der Pandemie habe nicht automatisch zur Folge, den Umgang auszusetzen. Wenn Corona-Verordnungen vorsähen, den Kontakt zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, dann  gehörte, so die Richter,  gerade der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und seinem Kind, genau zu diesem Minimum, das eben von der Verordnung gerechtfertigt sei.

Ausnahmen griffen nur im Falle von  Quarantäne, Ausgangssperre oder einer Infektion des umgangsberechtigten Elternteils bzw. eines in seinem Haushalt lebenden Angehörigen. Die Erkrankung des Kinds dagegen bedeutete keinen Grund für die Aussetzung des Umgangs.

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