Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Erbrecht:
Verfügungsbefugnis des Nachlassverwalters
In einem jüngst vom OLG Düsseldorf zu entscheidenden Fall hatte eine Erblasserin u.a. ein Depot hinterlassen, in dem Rentenanleihen enthalten waren. Die Erben der Frau waren unbekannt, so dass das Gericht Nachlassverwaltung angeordnet hatte.
Der Nachlassverwalter beantragte bei Gericht, das Depot aufzulösen um es sodann sicherer anlegen zu können. Dieses lehnten die Richter ab. Sie argumentierten, dass ein Nachlassverwalter, sofern er selbst Vermögen anlege, stets sichere Anlageformen zu wählen habe, denn seine Aufgabe sei es, das Vermögen zu schützen oder eine Wertsteigerung zu erzielen. Beide Ziele müssten gegeneinander abgewogen werden. Dabei käme es jedoch in erster Linie darauf an, das Vermögen zu erhalten und nicht darauf, es zu vergrößern.
In dem zu entscheidenden Fall sahen die Richter in den Rentenanleihen jedoch bereits eine ausreichend sichere Anlageform, bei der keine Verschlechterung zu erwarten sei. Die Richter befanden, dass diese Anleihen zu erhalten seien, um den Erben ihr Recht auf eventuelle Wertsteigerung zu belassen. Wann eine Umschichtung in diesem Sinne angesagt ist, sei immer anhand der jeweils vorhandenen Vermögenspositionen zu bestimmen und regelmäßig eine Frage des Einzelfalles. Es wurde befunden, dass nicht beständige Anlagen, wie Termin- und Optionsgeschäfte oder auch Derivate, generell umgeschichtet werden dürften (vgl. OLG Düsseldorf, AZ: 3 Wx 8/19).