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Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel informiert aus dem Familienrecht: 

„Wie oft kann sich ein Volljähriger adoptieren lassen?“

Ein erwachsener Mann aus Erding (Landkreis in Bayern) hatte sich – noch zu Lebzeiten seiner Eltern – zusätzlich von einer Tante adoptieren lassen. Danach wollte er sich auch noch von einer zweiten Tante an Kindes statt annehmen lassen. Diese zweite Adoption  genehmigte das Gericht jedoch nicht.

Der Mann und seine Tante lebten beide im Landkreis Erding. Zusammen beantragten sie beim Amtsgericht, dass der Mann, selbst Familienvater, künftig das Adoptivkind seiner ledigen Tante sein sollte. Begründen taten sie es damit, dass der Neffe schon seit Kindheitstagen seiner Tante häufig auf ihrem Bauernhof geholfen habe. Er  unterstütze  sie auch nach wie vor erheblich im Alltag. In der Vergangenheit sei so zwischen ihnen ein elterliches Verhältnis entstanden.

Allerdings hatte sich der Mann nur kurze Zeit davon bereits von der Schwester seiner Tante adoptieren lassen. Das Amtsgericht hatte diese erste Adoption, deren Antrag in der Begründung inhaltlich fast gleich lautete, genehmigt. Den zweiten Antrag auf Adoption lehnte das Gericht hingegen ab.

Es seien zwar generell mehrere Adoptionen eines Erwachsenen  rechtlich möglich. Allerdings müsse das Gericht bei jeder Adoption der Überzeugung einer sittlichen Rechtfertigung sein. Das heißt, dass tatsächlich ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sein muss oder wenigstens noch entstehen könnte. Daran hatte das Amtsgericht Erding bei der zweiten beantragten Adoption Zweifel.

Das Gericht befand, es bedürfe schon einer „engen emotionalen Verbundenheit“, und dieses „familienbezogene Motiv“ müsse der Hauptgrund für die Adoption sein. Die Aussicht auf eine Ersparnis von Schenkungs- und Erbschaftssteuer, sei „nicht schädlich“ und so lange okay, so lange es sich „nur um Nebenmotive handelt“.

In dem zu entscheidenden Fall hätten sich die Beteiligten zwar seit vielen Jahren bei der Erledigung von Alltagsangelegenheiten gegenseitig sehr unterstützt. Dennoch sei „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen gewesen, dass sie auch in einer Weise miteinander emotional verbunden seien, die über ein gutes Verhältnis hinausgehe, wie es auch zwischen einem Neffen und seiner Tante gepflegt werden kann“. Außerdem hatte der Mann „nach eigener Darstellung auch eine emotional starke Bindung zu seinen leiblichen Eltern“ – und darüber hinaus auch noch zu der ersten Tante, die ihn erfolgreich adoptiert hatte. Dass auch noch zu seiner zweiten Tante eine Mutter-Sohn-Beziehung vorliege – gewissermaßen die dritte ihrer Art – war für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Der Adoptierte und seine Tante legten gegen die Ablehnung der Adoption beim Oberlandesgericht (OLG)  München Beschwerde ein. Dieses erteilte daraufhin den Hinweis, dass „eine Aneinanderreihung von mehreren nebeneinander fortbestehenden Eltern-Kind-Verhältnissen nur in extremen Ausnahmefällen sittlich gerechtfertigt sei“. Daraufhin wurde die Beschwerde zurückgenommen (OLG München, Az.: 2 F 145/18).

Für weitere Fragen oder Informationen stehen Ihnen die Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg-Wellingsbüttel zur Verfügung.

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