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Aus dem Erbrecht: Die Verwandten sollen günstig erben und beschenkt sein – nicht Vater Staat

Regelmäßig ist es das Anliegen bei Weitergabe von Vermögenswerten innerhalb der Familie die Partizipation durch anfallende Steuern so gering wie möglich zu halten. Vielfach kann man dieses Ziel erreichen, indem man schon zu Lebzeiten Vermögenswerte verschiebt, zum Beispiel Immobilien auf Kinder und/ oder Enkelkinder und mit ensprechenden Regelungen versieht, um sich zu Lebzeiten dennoch den Nutzen an den Häusern oder Wohnungen zu sichern. Diese Verfahrensweise ist sehr effizient, da gerade nahen Verwandte wie Kindern Freibeträge in Höhe von 400.000 € zustehen – und zwar bezüglich jedes Elternteils- und Enkelkindern immerhin noch Freibeträge in Höhe von 200.000 €.

Zusätzlich sollten bei Zuwendungen an minderjährige Enkelkindern noch weitere kostenersparende Aspekte beachtet werden: So ist es zum Beispiel von Vorteil, sofern die Zuwendung von Immobilien unter dem Freibetrag von 200.000 € erwogen wird, diese zunächst selbst zu erwerben, und sodann an die Enkelkinder weiter zu übertragen, da hier dann lediglich der tatsächliche Immobilienwert zugewandt wird und zur steuerrechtlichen Begünstigung fällt. Sofern z.B. lediglich der Geldbetrag unter 200.000€ zum Erwerb einer Immobilie geschenkt würde, so müssten hiervon ja auch noch Erwerbsnebenkosten für Grunderwerbssteuer, Notar und evt. Makler bestritten werden, die dann auf den Freibetrag angerechnet würden.

Auch wären es im Falle einer Geldschenkung die Eltern, die für ihre minderjährigen Kinder, also in Vertretung, die Immobilie erwerben müssten – hierfür wäre die Genehmigung des Familiengericht erforderlich, das durch ein Sachverständigengutachten die Angemessenheit des Kaufpreises prüfen müsste: Ein teures und aufwendiges Verfahren. Dieses kann umgangen werden, wenn direkt die Wohnungen verschenkt würden – dieses müsste zwar notariell erfolgen, aber eine familienrechtliche Genehmigung wäre nicht mehr notwendig.

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Erbrecht können hier nachgelesen werden.

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