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Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht

Sofern ein Kind nach der Beendigung der Schule ein zunächst begonnenes Studium abbricht, sodann mehrere Praktika und einen Auslandsaufenthalt absolviert, um seine Sprachkenntnisse zu verbessern, so bedeutet dieses keinen Verlust des Unterhaltsanspruchs für ein im Anschluss daran aufgenommenes Studium, wie das OLG Hamm jüngst entschieden hat (Beschluss v. 05.02.2013, 7 UF 166/12)

…Ein Kind, das nach seinem Schulabschluss zunächst keine Ausbildung beginnt, hat zwar mangels Bedürftigkeit zunächst keinen Unterhaltsanspruch, es hat seinen Bedarf durch eigene (ungelernte) Arbeit oder aus eigenem Vermögen zu decken. Aber dadurch verliert es nicht den Anspruch auf Unterhalt für eine später begonnene angemessene Ausbildung.

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Streit eines Vaters mit seiner erwachsenen Tochter über den Unterhalt für ein Studium…

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