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Zu einer Entscheidung des OLG Karlsruhe aus dem Erbrecht:

Im Erbfall haben, sofern kein Testament vorliegt, die Verwandten ihre Erbenstellung durch Personenstandsurkunden wie Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden nachzuweisen. Sofern es sich um aus ausländische Urkunden handelt, sind dem Gericht entsprechende Übersetzungen zu überlassen

…Um Ansprüche auf ein Erbe ohne Testament geltend zu machen, kann es notwendig sein, ausländische Dokumente übersetzen zu lassen.
Karlsruhe (dpa/tmn) – Erben müssen ihre Verwandtschaft zum Erblasser nachweisen. Liegt kein Testament vor, geschieht dies durch sogenannte Personenstandsurkunden. Bei ausländischen Urkunden kann eine Übersetzung verlangt werden.
Zum Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses eignen sich zum Beispiel Sterbe-, Geburts- oder Heiratsurkunden. Handelt es sich dabei um ausländische Urkunden, kann das Gericht eine Übersetzung verlangen, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 11 Wx 16/13)…

Weiterführende Informationen können hier nachgelesen werden.

Zur Problematik von Erbrechtsfällen in der EU verweisen wir auf folgenden Blogartikel.

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