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Die Rechtsanwälte der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel informieren aus dem Familienrecht:

Umgangsrecht und Hunde-Haltung

Begehrt ein Vater, der mit sieben Hunden in einem Haushalt lebt, ein Umgangsrecht mit seinem noch nicht zwei Jahre alten Kind, dürfen diese Umgangskontakte in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt sein. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde ist dagegen nicht erforderlich, beschloss das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (vgl. Beschluss vom 27.10.2020, AZ: 1UF170/20).

Der Sachverhalt

Die Beteiligten sind getrennt lebende, nicht miteinander verheiratete  Eltern eines zweijährigen Kindes.  Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte  Umgangskontakte, solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden. Das Familiengericht hat die Mutter verpflichtet, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Es formulierte darüber hinaus: „Die zuvor geregelten Kontakte des Kindesvaters mit dem Kind sind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde gestattet.“

Gegen diese Auflage richtet sich die Beschwerde des Vaters. Sie hatte vor dem Oberlandesgericht teilweise Erfolg. Das OLG wies darauf hin, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, „dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund/en nicht unbeaufsichtigt sein wird.“

Vater und Mutter übten hier die elterliche Sorge gemeinsam aus. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Es handele sich zwar um eine „Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können“. Die anwesenden Hunderassen seien jedoch für sich genommen nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als „menschenfreundlich, sozial und sanftmütig“ bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen.

Es lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die entsprechende Verpflichtung an den Vater „zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren“. Es sei seitens des Vaters geboten, „besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen (…das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass (…das Kind) in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung… verhindert werden“, betont der Senat. Er sah im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.

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