Die Kanzlei am Markt informiert aus dem Familienrecht:
Im juristischen Alltag in großem Maße anzutreffen sind Streitigkeiten über das Ausmaß der Betreuung minderjähriger Kinder von getrennt lebenden Eltern und sich daraus ergebende Unterhaltsfragen.
Trotz gravierender Kommunikations- und Kooperationsschwierigkeiten der Eltern untereinander besteht oft der Wunsch eines Elternteils an einer Betreuung im Wechselmodell. Dieses kann in paritätischer Form, also einer nahezu 50:50 Betreuung, oder in asymmetrischer Form, nämlich einem Umgang weit über das übliche Maß hinausgehend, gelebt werden.
Während im paritätischen Wechselmodell eine Quotenregelung, also eine Unterhaltsbeteiligung unter Betrachtung der Einkommen der Elternteile im Verhältnis zueinander, zugrunde gelegt wird, hat der Bundesgerichtshof (BGH) jüngst entschieden, dass der nicht schwerpunktmäßig betreuende Elternteil dem Grunde nach barunterhaltspflichtig bleibt. Dieses gebiete die gesetzliche Vorgabe.
Dabei kann der höhere Betreuungsauffand durch eine Herabstufung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und ggfls. durch einen weiteren Abzug von 10% bis höchstens 15% des Unterhaltsbedarfs kompensiert werden (BGH, Beschluss v. 15. April 2026, AZ XII ZB 415/25).
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