Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Alstertal informiert aus dem Erbrecht:
– Umfang der Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben –
Bei minderjährigen Erben wird vielfach Testamentsvollstreckung zu deren Unterstützung angeordnet. In diesem Rahmen dürfen auch Rechtsgeschäfte durch den Testamentsvollstrecker vorgenommen werden, um eine wirtschaftlich sinnvolle und den persönlichen Verhältnissen des Erben angemessene Verwaltung und Erhaltung des Nachlasses zu gewährleisten.
In dem vom Oberlandesgericht Karlsruhe jetzt entschiedenen Fall, hatte der Testamentsvollstrecker zu diesem Zwecke im Rahmen seiner Tätigkeiten eine Eigentumswohnung für den minderjährigen Erben gekauft. Dieses ist auch mit Zustimmung dessen Mutter geschehen. Das Grundbuchamt verlangte sodann jedoch zusätzlich noch die Genehmigung durch das Familiengericht. Hiergegen hatte sich der Erbe zur Wehr gesetzt.
Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe befand: Familiengerichtliche Zustimmungen seien danach in bestimmten Fällen zum Schutz Minderjähriger geboten, nicht jedoch vorliegend, da dieser hinreichend durch die gesetzlichen Bestimmungen zur Testamentsvollstreckung gegeben sei (vgl. OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2015, 11Wx 29/15).
…In vielen Fällen steht das Erbe eines Minderjährigen unter der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers. Dieser darf für den Erben auch Geschäfte tätigen – eine Erlaubnis vom Gericht ist nicht notwendig.
Auch Minderjährige können erben. Zu ihrem Schutz wird ihr Nachlass oftmals unter Testamentsvollstreckung gestellt. Dabei darf der Testamentsvollstrecker auch Geschäfte für den Erben durchführen.
Eine Erlaubnis eines Familiengerichts ist dafür nicht unbedingt erforderlich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az.: 11 Wx 29/15), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt…
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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum Alstertal) verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht und Familienrecht.