Aus dem Familienrecht: Abstammungsverfahren – und die Beteiligung der Eltern des toten Vaters
Die Frage des weiteren Verlaufs eines Abstammungsverfahrens im Falle des Versterbens des als Vater geltenden Mannes hatte jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) zu klären. Die Mutter des Verstorbenen hatte geltend gemacht, unmittelbar in ihren Rechten betroffen zu sein und somit gem. § 7 Abs.2 Nr.1 FamFG an dem laufenden Verfahren beteiligt zu werden. Der BGH hat ausgeführt, dass weder die Eltern des Kindesvaters noch andere nahe Verwandte Mussbeteiligte seien, da sich ihre rechtliche Beziehung zum Kind lediglich als Reflex ihres Verwandtschaftsverhältnisses zum Kindesvater, nicht aber als eigenes unmittelbares Recht darstelle. Gem. § 181 S.1 FamFG kann bei Tod eines Beteiligten auf Antrag eines anderen Beteiligten das Verfahren fortgesetzt werden, wenn dieses innerhalb eines Monats beantragt wird. In einem Parallelverfahren hatte der BHG entschieden, dass die Auslegung dieser Norm nach Wortlaut und Gesetzes jedoch kein Antragsrecht der Eltern des Kindesvaters ergebe. Da in dem zu entscheidenden Fall kein Fortsetzungsverlangen eines anderen Beteiligten vorlag, hatte sich das Verfahren erledigt, so das mangels anhängigen Verfahrens für eine Zuziehung der Mutter des Verstorbenen kein Raum sei. (BGH, Beschluss v. 28.07.2015, XII ZB 670/14)
Die beiden Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen stehen Ihnen gern für weitere Fragen oder Informationen zum Thema: „Abstammungsverfahren“ zur Verfügung.