Aus dem Familienrecht:Jugendamtsurkunde und Volljährigkeit
Die regelmäßig in der Praxis aufkommende Situation des Eintritts der Volljährigkeit bei bestehender Jugendamtsurkunde für Minderjährigen-Unterhalt wird sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur unterschiedlich beurteilt.
Während ein Großteil der obergerichtlichen Rechtsprechung und auch Stimmen in der Literatur, die Darlegungs- und Beweislast beim Unterhaltsberechtigten sehen, wird gegenläufig in Teilen der Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, dass allein der Umstand des Eintritts der Volljährigkeit nicht zur Folge haben dürfte, dass die „Abänderungslast“ auf den Unterhaltsberechtigten abgewälzt wird, da sich an dem zu Grunde liegenden Unterhaltstatbestand nichts geändert habe: Kindesunterhalt für minderjährige und volljährige Kinder seien identisch. Außerdem habe sich seinerzeit der Unterhaltsverpflichtete in Form eines einseitigen Schuldanerkenntnisses gem. § 781 BGB mit Bindungswirkung rechtlich verpflichtet.
In diesem Sinne hat nun auch das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, indem es eine Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsverpflichteten Vaters hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse zur Prüfung eines Abänderungsgrundes im Sinne des § 239 Abs.2 FamFG sieht. (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 13. August 2015, 5 UF 238/13).
Die Rechtsanwälte Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen stehen Ihnen gern für weitere Fragen und Informationen zur Verfügung.
Ein weiterführender Artikel zu dem Thema kann hier nachgelesen werden.