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Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt aus Hamburg – Wellingsbüttel:

„Welche Verfügungen sind von einer Vorsorgevollmacht gedeckt?“

Oftmals wird nahen Angehörigen eine Vorsorgevollmacht für den Fall erteilt, dass bestimmte Geschäfte augrund körperlicher oder geistiger Beinträchtigungen nicht mehr eigenständig getätigt werden könnnen bzw. um Geschäftsabläufe in einer solchen Situation zu vereinfachen.

Schwierigkeiten können hier zum Beispiel auftreten, wenn Barabhebungen von dem Konto des Vollmachtgebers erfolgen und nicht klar ersichtlich ist, ob diese zugunsten des Vollmachtgebers oder zugunsten des Bevollmächtigten getätigt worden sind.

Über einen derartigen Fall hatte kürzlich das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden:

Hier hatte die Tochter der Erblasserin zu deren Lebzeiten Gelder vom Konto ihrer Mutter abgehoben, die nach deren Tod von ihrem Sohn, der als Alleinerbe eingesetzt war, zurückgefordert wurden. Die seinerzeitigen Auszahlungen an die Tochter der Erblasserin und Schwester des Alleinerben erfolgten sowohl aufgrund von durch die Erblasserin unterschriebenen Schecks als auch aufgrund einer der Tochter erteilten General- und Vorsorgevollmacht.
Maßgeblich zu Grunde legte das Gericht hier bei der Prüfung, in welchem rechtlichen Rahmen die Abhebungen erfolgt waren, den Aspekt, ob die Abhebungen durch ein Auftragsverhältnis begründet waren oder lediglich durch ein Gefälligkeitsverhältnis, also ob ein Rechtsgrund vorhanden war.

Es sei grundsätzlich von einem bestehenden Rechtsbindungswillen und damit von einem Auftragsverhältnis auszugehen, wenn der Auftraggeber ein wesentliches Interesse an der Durchführung des Auftrags habe – ein enges Vertrauensverhältnis, wie bei Familienangehörigen oftmals gegeben, spreche in der Regel nicht gegen ein Auftragsverhältnis. In dem entschiedenen Fall entschied das Gericht, dass die Tochter im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses gehandelt habe, regelmäßig bedürfe es jedoch in ähnlich gelagerten Fällen immer einer Einzelfallprüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2017 – AZ 9 U 167/15).

Für weitere Fragen oder Informationen aus dem Erbrecht stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen aus der Kanzlei am Markt in Hamburg-Wellingsbüttel gern zur Verfügung.

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