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Die Kanzlei am Markt (Forum_Alstertal) informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:
– Eignung der Großeltern als Vormund vorrangig zu prüfen –

Sofern die Eltern zur Sorgerechtsausübung ausfallen, sind bei der Auswahl eines Vormundes für das minderjährige Kind bevorzugt die Großeltern zu prüfen, wie jüngst das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (BVerfG, Beschluss v. 24.06.2014, AZ 1 BvR 2926,13). Dieses entspricht auch dem verfassungsmäßig verbrieften Gebots des Schutzes der Familie. Dabei hätten die Großeltern, anders als die Eltern gem. Art. 6 Abs.2 GG zwar keinen eigenen Rechtsanspruch darauf, als Vormund eingesetzt zu werden, aber die Verpflichtung zur vorrangigen Prüfung, ob deren Einsetzung opportun sei, ergebe sich soz. aus dem verfassungsrechtlich niedergelegten Schutz der Familie als Reflexwirkung. Da oftmals enge Bindungen zwischen Enkelkindern und Großeltern bestehen, liegt es im Kindeswohlinteresse nahe, zunächst die Versorgung durch die Großeltern zu prüfen.

…Der grundgesetzlich gewährleistete Schutz der Familie schließt auch familiäre Bindungen zwischen Großeltern und ihren Enkeln ein. Soweit eine enge familiäre Bindung besteht, haben Großeltern daher ein Recht darauf, bei der Auswahl eines Vormunds für ihr Enkelkind vorrangig in Betracht gezogen werden. Dies entschied das BVerfG in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss.
Bei der Auswahl eines Vormundes sind Großeltern wegen ihrer familiären Bindung zu ihrem Enkelkind grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen. Erst wenn konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass das Kind anderweitig besser aufgehoben ist, dürfen nicht-verwandte Personen zum Vormund bestellt werden, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)…

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