Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum Alstertal) informiert über eine Entscheidung aus dem Erbrecht:
„Richtige Erstellung eines Nachlassverzeichnisses – Verantwortung beim Notar“
In dem vom OLG Koblenz jüngst entschiedenen Fall (AZ 2 W 495/13) war der Notar mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden. Der Pflichtteilsberechtigte hatte den Erben hierzu verklagt.
Der Notar hatte sodann die Erklärungen des Erben in die notarielle Urkunde aufgenommen und dieser lediglich die zuvor für das Nachlassgericht handschriftlich gefertigte Aufstellung beigefügt.
Da dieses dem Pflichtteilsberechtigten nicht genügte, beantragte er Zwangsgeld. Das Gericht entschied, dass das vom Notar erstellte Nachlassverzeichnis unzureichend war. Er habe als Amtsperson eine Pflicht, eigenständig Ermittlungen über den Nachlass anzustellen und nicht lediglich durch seine Unterschrift die Angaben der Erben zu bestätigen. Art und Weise der Ermittlungen ständen in seinem Ermessen.
…Für ein notarielles Nachlassverzeichnis muss der Notar eigene Feststellungen über den Bestand des Nachlasses treffen. Er darf sich nicht darauf beschränken, die Angaben des Erben zu beurkunden.
In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 2 W 495/13), über den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet, wurde ein Notar mit dem Erstellen eines Nachlassverzeichnisses beauftragt – ein Erbe war von dem Pflichtteilsberechtigten dazu verklagt worden. Hierfür nahm der Notar in seine Urkunde lediglich Erklärungen des Erben auf und fügte eine zuvor für das Nachlassgericht erstellte handschriftliche Aufstellung bei. Das reichte dem Pflichtteilsberechtigten nicht, und er beantragte die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Erben…
Dieser Artikel kann hier weiter gelesen werden.