Aus dem Erbrecht: Keine Angabe im Versicherungsschein zur Bezugsberechtigung im Todesfall bei privater Rentenversicherung – wer erbt?
…Manchmal braucht man für einen Erbschaftsstreit nicht einmal zwei potentielle Erben, eine unwillige Versicherung reicht auch: Wenn im Versicherungsschein einer privaten Rentenversicherung kein Bezugsberechtigter genannt ist, ist die Versicherungsleistung im Fall des Todes der Versicherten an den testamentarisch eingesetzten Erben auszuzahlen…
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Aufgrund fehlender Angaben zur Bezugsberechtigung im Erbfall hatte das Landgericht Coburg über folgenden Fall zu entscheiden: Der Neffe und durch Testament eingesetzte Erbe der verstorbenen Versicherungsnehmerin einer privaten Rentenversicherung verlangte von der Versicherung die Auszahlung der Versicherungsleistung an sich. Die Versicherung verweigerte diese mit der Begründung, im mit dem Versicherungsschein versendeten Begleitschreiben heiße es, eine Auszahlung erfolge nur an gesetzliche Erben – der Neffe sei jedoch gewillkürter Erbe. Im Versicherungsschein selbst befanden sich zur Bezugsberechtigung keine Angaben. Das Gericht entschied, dass in einem solchen Fall immer der Erbe bezugsberechtigt würde und zwar unabhängig davon, ob gesetzlich oder gewillkürt (vgl. LG Coburg, Urteil v. 15.04.2014, 22 O 598/13).
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