Die Kanzlei am Markt (jetzt im Forum Alstertal) informiert über eine Entscheidung aus dem Familienrecht:
Nach einer neuen Entscheidung des OLG Stuttgart können auch Teile einer gerichtlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die zunächst nicht angefochten worden waren, nachträglich im Wege der Anschlussbeschwerde angegriffen werden.
Bleibt es jedoch bei einer Teilanfechtung, ist der Prüfungsrahmen vorgegeben und das Beschwerdegericht kann diesen auch nicht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ausdehnen (vgl. Beschluss OLG Stuttgart v. 30.12.2013, 15 UF 306/13)
…Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, so haben jedenfalls die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen demgemäß nicht vorzeitig in Teilrechtskraft. …
Der Artikel kann hier weiter gelesen werden.
Sollten Sie noch mehr Auskunft wünschen oder noch weitere Fragen haben, stehen Ihnen die beiden Fachanwältinnen für Familienrecht Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.