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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg informiert über eine Entscheidung aus dem Erbrecht:

Verwaltet ein Elternteil das Erbe des minderjährigen Kindes bis zu dessen Volljährigkeit, so ist ein Anspruch des Kindes auf Aufstellung der genauen Einnahmen und Ausgaben gegeben. Der verwaltende Elternteil kann sich nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass Kind habe keinen Anspruch auf Rechnungslegung, weil wegen Überschuldung des Nachlasses ohnehin kein Herausgabeanspruch gegebe sei, wie das OLG Koblenz jüngst entschieden hat (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2013, AZ 11 UF 451/13).

…Beerbt ein minderjähriges Kind einen Elternteil und verwaltet der andere Elternteil dieses Erbe bis zu dessen Volljährigkeit, so hat das Kind einen Anspruch auf eine genaue Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben. Dies entschied das OLG Koblenz in einem am Freitag bekannt gegebenen Beschluss.
Minderjährige Erben haben umfassende gesetzliche Auskunftsansprüche gegenüber dem Verwalter ihres Erbes. Dazu zählt neben einem Verzeichnis über die Gegenstände und Vermögenswerte des Nachlasses auch eine übersichtliche und aus sich heraus verständliche Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben die im Zusammenhang mit dem Nachlass getätigt worden sind…

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Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Auskunft wünschen, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nicolaisen gern zur Verfügung.

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