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Aus dem Erbrecht informiert die Kanzlei am Markt (Forum_Alsteral) aus Hamburg Poppenbüttel:

„Schönes Erbe: Schulden und Schwarzgeld“

Beim Antritt eines Erbes ist Vorsicht geboten, insbesondere, wenn der Nachlass überschuldet ist, aber auch, wenn der Erbe Kenntnis davon erlangt, dass sich Schwarzgeld im Nachlass befindet, da die Nachlassverbindlichkeiten vom Erben zu tragen sind. Das bedeutet einerseits, dass er für die Schulden aus dem Nachlass haften muss und diese Haftung grundsätzlich nicht auf den Nachlass beschränkt ist. Andererseits muss vom Erblasser nicht versteuertes Vermögen vom Erben nachversteuert werden.

In strafrechtlicher Hinsicht ist der Erbe zwar nicht mehr für die vom Erben begangene Steuerhinterziehung verantwortlich. Vom Zeitpunkt der eigenen Kenntniserlangung vom Schwarzgeld, hat er jedoch die Versteuerung zu veranlassen. Unterlässt er dieses, so macht er sich regelmäßig selbst der Steuerhinterziehung schuldig und kann strafrechtlichen Sanktionen nur noch durch eine rechtzeitige Selbstanzeige entgegenwirken. Insofern ist Obacht beim Antritt eines Erbes geboten.

Das Erbe kann binnen 6 Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung als Erbe gegenüber dem Nachlassgericht ausgeschlagen werden.

Ein Artikel aus der Welt online beschäftigt sich auch mit dem Thema.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Informationen wünschen, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

 

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