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Aus dem Familienrecht: Recht zur Namensänderung folgt nicht automatisch der Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge

Der Name als Zugehörigkeitsmerkmal zu einer Familie ist immer wieder Gegenstand in der familienrechtlichen Beratungspraxis von Anwälten. Insbesondere stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zur Änderung des Familiennamens gegeben ist.

Auch der BGH hatte sich wieder mit einem derartigen Problem auseinanderzusetzen. In dem zu entscheidenden Fall, hatte eine Mutter während bestehender Ehe ein Kind mit einem anderen Mann bekommen, sich von diesem jedoch später getrennt. Später hatten sodann die sorgeberechtigte Mutter und ihr zweiter Ehemann, der jedoch nicht der biologische Vater des Kindes war, gegenüber dem Standesamt die Erklärung abgegeben, dass das Kind den Namen des Stiefvaters erhalten solle. Dieses ist im Rahmen des § 1618 BGB als sog. Einbenennung möglich, um die als Familie zusammenlebende Gemeinschaft auch nach außen hin als solche erkennbar auftreten zu lassen. Als sich die Kindesmutter zu einem späteren Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr mit dem Stiefvater zusammenlebte, zur Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem leiblichen Vater ihres Kindes entschied, wollte sie die Änderung des Familiennamens des Kindes bewirken. Dieses sollte ab sofort den Familiennamen des biologischen Vaters annehmen.

In erster Instanz durch das Amtsgericht Landau und in zweiter Instanz durch das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigt, wurde dieses Ansinnen abgelehnt, so dass sich der BGH mit dieser Fragestellung auseinandersetzen musste. Dieser entschied, auf Rechtsbeschwerde des Kindesvaters hin, ebenso wie die Vorinstanzen, dass eine Namensänderung gem. § 1617 b BGB nicht möglich sei, da die nach wie vor bestehende Ehe der Kindesmutter mit dem Stiefvater dagegenstünde und insofern eine Einschränkung der elterlichen Sorge, zumindest während noch bestehender Ehe mit dem Namensgeber gegeben sei (vgl. BGH Beschluss vom 16.12.2015 – XII ZB 405/13 – ).

Für weitere Fragen aus dem Familienrecht (u.a. Unterhaltsrecht, Sorgerecht, Aufenthaltsrecht) stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

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