Aus dem Erbrecht: Erbfall – Wie ist die Erbenstellung nachzuweisen
In Erbfällen stellt sich für die Hinterbliebenen immer wieder die Frage, wie sie nun ihre Rechtsstellung zu dem Verstorbenen nachweisen können. Ist ein Erbvertrag oder ein Testament vorhanden und ist es gültig? Wo befindet sich dieses? Reicht die Vorlage eines Testaments als Nachweis Erbe, Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer zu sein aus? In welchen Fällen ist die Vorlage eines Erbscheins erforderlich und wo und von wem ist dieser zu beantragen?
Insbesondere im Zusammenhang mit der Legitimierung als Erbe bei der Bank können hier hinsichtlich der vorzulegenden Unterlagen Probleme auftreten.
So hatte der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ehepaar ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament errichtet hatte. Zunächst war im Jahre 2001 der Ehemann verstorben, das Testament seinerzeit eröffnet und der Bank, bei der die Eheleute mehrere Konen führten, vorgelegt worden. Im Jahre 2013 verstarb sodann die Ehefrau. Das zuständige Amtsgericht eröffnete erneut das Testament und die beiden in diesem genannten Kinder, legten sowohl die beglaubigten Abschriften des Testaments als auch die des Eröffnungsprotokolls der Bank zum Nachweis ihrer Erbenstellung vor, um die Freigabe der auf ihre Mutter laufenden Konten zu veranlassen. Die Bank befand jedoch die Vorlage nur dieser Unterlagen als „zu unsicher“, akzeptierte sie zum Nachweis nicht und verlangte die Vorlage eines Erbscheins.
Die Kinder beantragten daraufhin beim zuständigen Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein und machten die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von 1.770 € als Schadensersatz gerichtlich der Bank gegenüber geltend, da sie in dem Verhalten der Bank eine Verletzung der Nebenpflichten aus dem Bankvertrag sahen.
Der BGH gab den Erben, ebenso wie zuvor das Amts- und das Landgericht, Recht. So würde vorliegend die Interessenabwägung der Bank gegenüber den Erben zugunsten Letztgenannter ausfallen, da das Begehren einer schnellen und kostengünstigen Abwicklung dem Interesse der Bank an Rechtssicherheit wie zum Beispiel durch Rechtsunkenntnis der Erblasser, unentdeckter fehlende Testierfähigkeit oder der Gefahr der Fälschung oder des Verlusts des Testaments überwiege. Die gebotene Einzelprüfung habe ergeben, dass es sich bei der von der Bank vorgetragenen Gefahr lediglich um eine abstrakte gehandelt habe, im konkret zu entscheidenden Fall jedoch keinerlei begründete Zweifel an der Erbenstellung zu sehen gewesen seien (vgl. BGH, Urteil v. 5.4.2016, XI ZR 440/15).