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Aus dem Erbrecht: Seit dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbrechtsVO).

Danach wird z.B. nicht mehr automatisch bei im Ausland lebenden Deutschen automatisch deutsches Erbrecht angewendet, sondern es wird bei der Frage, welches Recht einschlägig ist, auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Dieses kann dazu führen, dass bei Vorhandensein von Vermögen z.B. auch noch in Deutschland, im Erbfall auch hierauf spanisches Recht angewendet wird. Um diesem Automatismus entgegenzuwirken kann man jedoch testamentarisch eine Rechtswahl für den Erbfall treffen.

Der letzte Wille zählt nur europäisch
Ab dem 17. August gilt für deutsche Staatsangehörige, die in einem anderen EU-Staat leben, nicht mehr automatisch das deutsche Erbrecht. Dann greift die neue EU-Erbrechtsverordnung. Diese lässt beispielsweise nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zu, dass Ehepartner sich im Todesfall als Alleinerben einsetzen. Der Hintergrund erklärt das neue Recht und die Änderungen an einem Beispiel auf Mallorca…

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Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum Alstertal) verfügt über jahrelange Erfahrungen in den Tätigkeitsschwerpunkten Erbrecht und Familienrecht.

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