Die Kanzlei am Markt aus Hamburg (Forum_Alstertal) informiert aus dem Familienrecht:
Nach Vorgaben des EuGH ist nun auch seit dem 19.05.2013 mit dem § 1626 a BGB eine gesetzliche Grundlage geschaffen, worden nach der bei nichtverheirateten Eltern auf Antrag des nichtsorgerberechtigten Elternteils diesem die gemeinsame elterliche Sorge übertragen werden soll, sofern dem das Wohl des Kindes nicht entgegensteht.
Gerade im Falle ständiger Streitereien der Eltern jedoch, gewinnt dieses Kriterium an großer Bedeutung und es ist eine sehr genaue Kindeswohlprüfung vorzunehmen, ob das Kind nicht im Spannungsfeld der Eltern zermürbt wird. Hierbei müssen sich die Auseinandersetzungen auch nicht notwendig in Gerichtsverfahren in der Vergangenheit niedergeschlagen haben, wie zum Beispiel in mehreren Umgangsverfahren.
Im Hinblick auf das Ziel, das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen, wird oftmals von den Beteiligten in besonderem Maße in den Vordergrund gerückt, wie sehr gerade sie, im Gegensatz zum anderen Elternteil, wissen, was für das Kind das Beste ist. Das Kind, das regelmäßig keinen Elternteil verletzen möchte, ist permanent am Austarieren, jedem gerecht zu werden. Sofern eine auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderte Kooperations- und Kommunikationsebene zwischen den Eltern nicht vorliegt, ist die Ausübung gemeinsamer elterliche Sorge nicht möglich, wie jüngst erneut das Brandenburgische Oberlandesgericht in einer Entscheidung festgestellt hat (9 UF 160/13).