In Blog

Die Kanzlei am Markt aus Hamburg Wellingsbüttel informiert aus dem Erbrecht:

In dem vom OLG Hamm (Beschluss vom 21.02.2014, AZ 15 W 46/14) jetzt entschiedenen Fall hatte der Ehemann einen Vertragsentwurf für ein gemeinschaftliches Testament gefertigt und auch unterschrieben – die Unterschrift der Ehefrau fehlte jedoch. Nach dem Vertragsentwurf sollte die Ehefrau Vorerbe und eines der Kinder Nacherbe werden. Als der Ehemann verstorben war, beantragte die Ehefrau aufgrund gesetzlicher Erbfolge einen Erbschein, der ihr jedoch vom Amtsgericht verwehrt wurde, weil dieses das vorliegende Testament ohne die Unterschrift der Ehefrau als Einzeltestament ansah.

Das sah das OLG Hamm jedoch anders: Man könne nicht ohne Weiteres von einem Einzeltestament ausgehen, sondern es müsse der eigentliche Wille des Erblassers ergründet werden. Da hier eben nicht die einem gemeinschaftlichen Testament immanente wechselseitige Bindung vorliege, sei auch nicht davon auszugehen, dass der Erblasser ohne diese gegenseitige Verpflichtung die im Testament formulierten Anordnungen habe treffen wollen.

Sollten Sie noch weitere Fragen haben oder Beratung wünschen, stehen Ihnen die Rechtsanwältinnen Frau Irene von Behr und Frau Nadja Nicolaisen gern zur Verfügung.

Tippen Sie Ihre Suche in die Textbox und starten Sie die Suche mit der Eingabetaste